aufgefordert, zu ihm zu reisen, um Einsicht in die Nachlassakten zu nehmen. Die Untätigkeit des Beschwerdegegners habe sich insofern auch nach den vorangegangenen Beschwerdeverfahren zunächst weiter fortgesetzt. Erst unter Druck des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie des Hauptverfahrens (VZ.2023.37) habe der Beschwerdegegner die neu von der Witwe des Erblassers mandatierte Rechtsvertreterin dokumentiert, welche sodann mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 im Hauptverfahren dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer prima vista nachgekommen sei (E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids).