3.2. Nachdem das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids gegenstandslos wurde, ist nicht mehr über den materiellen Prozessausgang zu entscheiden, sondern es soll bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 7.1, 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005 E. 2.1).