3. 3.1. Der Beschwerdegegner richtet sich mit Berufung auch gegen die vorinstanzliche Auferlegung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'271.40 an die Gegenpartei zu seinen Lasten. An der Beurteilung dieser Kostenregelung hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse.