Der Erbteilungsvertrag vom 23./24. Januar 2025 wurde mit der Ausrichtung von je Fr. 30'000.00 an die Beschwerdeführerin 1 bzw. den Beschwerdeführer 2 am 3. Februar 2025 vollzogen (vgl. den Stempel bei Ziff. II/9 des Erbteilungsvertrags, demgemäss die Bezahlung von je Fr. 30'000.00 am 3. Februar 2025 erfolgt ist). Weder der Beschwerdegegner noch die Beschwerdeführer machen geltend, dass weitere Arbeiten – bspw. Erstellung einer Schlussrechnung o.Ä. – ausstehend wären. Damit erweisen sich die in Ziffer 2 und 3 im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids auf die Zukunft gerichteten Ermahnung und Verwarnung mittlerweile als hinfällig.