reicht in diesem Zusammenhang den entsprechenden Erbteilungsvertrag vom 23./24. Januar 2025 zu den Akten. 2.4. Die Aufgaben des Willensvollstreckers sind mit dem Vollzug der Erbteilung grundsätzlich beendet (LEU, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 518 ZGB).