Die Anwältin der Witwe des Erblassers habe im Verfahren VZ.2023.37 (Auskunfts- und Erbteilungsklage) am 24. Oktober 2024 eine Eingabe erstattet, der erstmals Beweisurkunden zur Erfüllung der Auskunftspflicht beigelegt gewesen seien. Damit sei es möglich gewesen, innert weniger Tage eine aussergerichtliche Regelung der "Erbteilungsangelegenheit D._____" zu erzielen. "Dieser Fall" sei mittlerweile abgeschlossen. 2.3.2. In der Eingabe vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe) führt der Beschwerdegegner unter anderem aus, dass die Erbteilung mittels Vergleichs vom 23./24. Januar 2025 aussergerichtlich abgeschlossen worden sei und -7-