1.2. Der Beschwerdegegner äussert sich nicht zum Streitwert. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert in Ermangelung von Angaben der Parteien wie in den vorangegangenen Verfahren (BE.2023.8 und BE.2024.2) auf Fr. 10'000.00 (geschätztes Honorar, welches durch den Beschwerdegegner hätte erwirtschaftet werden können). Dies blieb im Rahmen dieses Verfahrens von den Parteien unangefochten, weswegen auch vorliegend von diesem Streitwert auszugehen ist. Damit ist der angefochtene Entscheid berufungsfähig.