3.4. Mit Eingabe vom 3. März 2025 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. 3.5. Der Beschwerdegegner übermittelte am 17. März 2025 (Postaufgabe) eine erneute Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 135 III 578 E. 6.3).