2. Das Beschwerdeverfahren sei bis nach Abschluss der Auskunfts- und Erbteilungsklage (Klage im vereinfachten Verfahren VZ.2023.27) zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau." 3.2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragten die Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- 3.3. Der Beschwerdegegner beschränkte seine Berufungsanträge mit Stellungnahme vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe) auf die Ziffern 1 und 3 seiner ursprünglichen Anträge.