2. Der Antrag gemäss Ziff. B sei ebenfalls abzuweisen, was mit Ihrer Verfügung vom 10. September 2024 bereits erfolgt ist. 3. Das Beschwerdeverfahren sei bis nach Abschluss der Auskunfts- und Erbteilungsklage (Klage im vereinfachten Verfahren VZ.2023.37) zu sistieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer." -4- 2.4. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau: