C. Verfahrenskosten Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Mit Verfügung vom 10. September 2024 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab und stellte das Gesuch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zu. 2.3. Nach zweimaliger Fristerstreckung erstattete der Beschwerdegegner seine Stellungnahme am 21. Oktober 2024 (Postaufgabe) mit folgenden Anträgen: " 1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer sei abzuweisen.