1.5. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Begehren um Absetzung des Willensvollstreckers ab und stellte fest, dass die Eventualforderung auf Edition und Auskunft mit Schreiben vom 15. Juni 2023 erfolgt sei. 1.6. Gegen den Entscheid vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdegegner beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 des Entscheids (Parteikosten). Das Obergericht wies die Kostenbeschwerde am 22. April 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde (ZBE.2024.4). -3-