1.3. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker in der Erbschaftssache D._____ sel. ab. 1.4. Die vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 (ZSU.2023.144) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Der Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuer Entscheidfällung an das Gerichtspräsidium Aarau zurückgewiesen.