Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.11 (BE.2024.11) Art. 62 Entscheid vom 15. September 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner, […] Beschwerde- C._____, gegner […] Gegenstand Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am tt.mm.jjjj starb D._____ (Erblasser). Er hinterlässt als gesetzliche Erben seine Ehefrau E._____, seine Tochter A._____ (Beschwerdeführerin 1) und seinen Sohn B._____ (Beschwerdeführer 2). Der Erblasser setzte mit letztwilliger Verfügung vom 28. Juli 2014 C._____ (Beschwerdegegner) als Willensvollstrecker ein. 1.2. Am 12. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Aarau eine Aufsichtsbeschwerde ein. Sie verlangten die Absetzung des Beschwerdegegners in seiner Funktion als Willensvollstrecker; eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Auskunft sowie Edition diverser Akten an- zuweisen. 1.3. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker in der Erbschaftssa- che D._____ sel. ab. 1.4. Die vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Okto- ber 2023 (ZSU.2023.144) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut- geheissen. Der Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Fortfüh- rung des Verfahrens und neuer Entscheidfällung an das Gerichtspräsidium Aarau zurückgewiesen. 1.5. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 wies der Präsident des Bezirksge- richts Aarau das Begehren um Absetzung des Willensvollstreckers ab und stellte fest, dass die Eventualforderung auf Edition und Auskunft mit Schrei- ben vom 15. Juni 2023 erfolgt sei. 1.6. Gegen den Entscheid vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdegegner beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte die Aufhe- bung von Ziffer 3 des Entscheids (Parteikosten). Das Obergericht wies die Kostenbeschwerde am 22. April 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde (ZBE.2024.4). -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhoben die beiden Beschwerdefüh- rer eine neue Aufsichtsbeschwerde beim Gerichtspräsidium Aarau gegen den Beschwerdegegner mit folgenden Anträgen: " A. Hauptantrag Der in der letztwilligen Verfügung vom 28. Juli 2014 des am tt.mm.jjjj ver- storbenen D._____ (geboren am tt.mm.jjjj, von Q._____, wohnhaft gewe- sen in R._____, […]) eingesetzte Willensvollstrecker C._____ sei durch die angerufene Aufsichtsbehörde gestützt auf seine Pflichtverletzungen abzusetzen und es sei ein Ersatzwillensvollstrecker (Vorschlag: F._____) durch die Aufsichtsbehörde einzusetzen. B. Vorsorgliche sofortige Massnahme Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 261 i.V.m. Art. 265 ZPO der Beschwerdegegner C._____ als Willensvollstre- cker sofort zu suspendieren und es sei dem Beschwerdegegner zu be- fehlen, die gesamten Nachlassakten D._____ inklusive aller Veränderun- gen seit dem Todestage zusammen mit den obligatorischen jährlichen Abschlüsse dem durch die Aufsichtsbehörde bestimmten Ersatzwillens- vollstrecker (Vorschlag: F._____) zeitnah zu übergeben, dies unter An- drohung einer Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle. C. Verfahrenskosten Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners." 2.2. Mit Verfügung vom 10. September 2024 wies die Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau den Antrag um Erlass von superprovisorischen Massnah- men ab und stellte das Gesuch dem Beschwerdegegner zur Stellung- nahme zu. 2.3. Nach zweimaliger Fristerstreckung erstattete der Beschwerdegegner seine Stellungnahme am 21. Oktober 2024 (Postaufgabe) mit folgenden Anträ- gen: " 1. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer sei abzuweisen. 2. Der Antrag gemäss Ziff. B sei ebenfalls abzuweisen, was mit Ihrer Verfügung vom 10. September 2024 bereits erfolgt ist. 3. Das Beschwerdeverfahren sei bis nach Abschluss der Auskunfts- und Erbteilungsklage (Klage im vereinfachten Verfahren VZ.2023.37) zu sistieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führer." -4- 2.4. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 erkannte das Präsidium des Bezirks- gerichts Aarau: " 1. Auf die Absetzung des Willensvollstreckers C._____, S._____, Erb- schaftssache D._____, geb. tt.mm.jjjj, gest. tt.mm.jjjj, wird verzichtet. 2. Der Willensvollstrecker wird erneut ermahnt, seinen Informationspflich- ten gegenüber den Erben in Zukunft periodisch und auf Nachfrage innert vernünftiger Frist nachzukommen. 3. Der Willensvollstrecker wird verwarnt. Bei weiteren groben Pflichtverlet- zungen werden strengere Massnahmen wie die Aussprechung einer Ordnungsbusse sowie die Absetzung in Erwägung gezogen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern die richterlich auf Fr. 1'271.40 (inkl. Fr. 90.90 MwSt) festgesetzten Parteikosten zu erset- zen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 12. Dezember 2024 zugestellten Entscheid vom 3. De- zember 2024 erhob der Beschwerdegegner am 23. Dezember 2024 (Post- aufgabe) Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte fol- gende Anträge: " 1. Ziffern 2 (Ermahnung), 3 (Verwarnung) und 5 (Parteikosten) des Ent- scheids seien aufzuheben. 2. Das Beschwerdeverfahren sei bis nach Abschluss der Auskunfts- und Erbteilungsklage (Klage im vereinfachten Verfahren VZ.2023.27) zu sis- tieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aar- gau." 3.2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragten die Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- 3.3. Der Beschwerdegegner beschränkte seine Berufungsanträge mit Stellung- nahme vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe) auf die Ziffern 1 und 3 seiner ursprünglichen Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 3. März 2025 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme. 3.5. Der Beschwerdegegner übermittelte am 17. März 2025 (Postaufgabe) eine erneute Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im summarischen Verfahren ergangene Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit (BGE 135 III 578 E. 6.3). 1.2. Der Beschwerdegegner äussert sich nicht zum Streitwert. Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert in Ermangelung von Angaben der Parteien wie in den vorangegangenen Verfahren (BE.2023.8 und BE.2024.2) auf Fr. 10'000.00 (geschätztes Honorar, welches durch den Beschwerdegeg- ner hätte erwirtschaftet werden können). Dies blieb im Rahmen dieses Ver- fahrens von den Parteien unangefochten, weswegen auch vorliegend von diesem Streitwert auszugehen ist. Damit ist der angefochtene Entscheid berufungsfähig. 1.3. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). -6- 2. 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch das Vor- liegen eines schutzwürdigen Interesses (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse beurteilt sich anhand der gestellten Rechtsbegeh- ren, das heisst anhand der konkreten Rechtsfolgebehauptungen und des dazugehörigen Rechtsschutzantrages (Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.4). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg, ist das Verfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165 E. 2 f.). Bestand bereits vor Anhebung der Berufung kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist auf das Berufungsverfahren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_966/2016 vom 16. März 2018 E. 2.2.1). 2.2. Der Beschwerdegegner wurde mit angefochtenem Entscheid formell er- mahnt, seinen Informationspflichten gegenüber den Erben in Zukunft peri- odisch sowie auf Nachfrage innert vernünftiger Frist nachzukommen. Zu- dem wurde er verwarnt und es wurden bei weiteren groben Pflichtverlet- zungen strengere Massnahmen wie die Aussprechung einer Ordnungs- busse sowie die Absetzung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdegegner verlangt mit Berufung (u.a.) die Aufhebung dieser zwei Dispositivziffern. 2.3. 2.3.1. Mit Berufungsantwort vom 5. Februar 2025 bringen die Beschwerdeführer unter anderem vor, dass sie erstmals am 30. Oktober 2024 eine begrün- dete materielle Stellungnahme zum Nachlass von D._____ erhalten hätten, dies aber nicht vom Beschwerdegegner, sondern von der neu beigezoge- nen Anwältin der Witwe des Erblassers, dies notabene erst 4 ¾ Jahre nach dem Tod von D._____. Die Anwältin der Witwe des Erblassers habe im Verfahren VZ.2023.37 (Auskunfts- und Erbteilungsklage) am 24. Oktober 2024 eine Eingabe erstattet, der erstmals Beweisurkunden zur Erfüllung der Auskunftspflicht beigelegt gewesen seien. Damit sei es möglich gewe- sen, innert weniger Tage eine aussergerichtliche Regelung der "Erbtei- lungsangelegenheit D._____" zu erzielen. "Dieser Fall" sei mittlerweile ab- geschlossen. 2.3.2. In der Eingabe vom 20. Februar 2025 (Postaufgabe) führt der Beschwer- degegner unter anderem aus, dass die Erbteilung mittels Vergleichs vom 23./24. Januar 2025 aussergerichtlich abgeschlossen worden sei und -7- reicht in diesem Zusammenhang den entsprechenden Erbteilungsvertrag vom 23./24. Januar 2025 zu den Akten. 2.4. Die Aufgaben des Willensvollstreckers sind mit dem Vollzug der Erbteilung grundsätzlich beendet (LEU, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 67 zu Art. 518 ZGB). Der Erbteilungsvertrag vom 23./24. Januar 2025 wurde mit der Ausrichtung von je Fr. 30'000.00 an die Beschwerdeführerin 1 bzw. den Beschwerde- führer 2 am 3. Februar 2025 vollzogen (vgl. den Stempel bei Ziff. II/9 des Erbteilungsvertrags, demgemäss die Bezahlung von je Fr. 30'000.00 am 3. Februar 2025 erfolgt ist). Weder der Beschwerdegegner noch die Be- schwerdeführer machen geltend, dass weitere Arbeiten – bspw. Erstellung einer Schlussrechnung o.Ä. – ausstehend wären. Damit erweisen sich die in Ziffer 2 und 3 im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids auf die Zu- kunft gerichteten Ermahnung und Verwarnung mittlerweile als hinfällig. Folglich ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners an der Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids so- wie hinsichtlich seines Sistierungsantrages weggefallen, weshalb das Ver- fahren diesbezüglich im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. 3. 3.1. Der Beschwerdegegner richtet sich mit Berufung auch gegen die vo- rinstanzliche Auferlegung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'271.40 an die Gegenpartei zu seinen Lasten. An der Beurteilung die- ser Kostenregelung hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein schutzwür- diges Interesse. 3.2. Nachdem das vorliegende Verfahren hinsichtlich der Dispositivziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids gegenstandslos wurde, ist nicht mehr über den materiellen Prozessausgang zu entscheiden, sondern es soll bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_417/2010 vom 6. September 2010 E. 7.1, 1A.33/2004 vom 12. Januar 2005 E. 2.1). 3.3. Die Vorinstanz begründete die Ermahnung und Verwarnung damit, dass der Beschwerdegegner seinen Pflichten über lange Zeit nicht nachgekom- men sei. Auf Aufforderung der Beschwerdeführer sei keine Reaktion erfolgt bzw. habe der Beschwerdegegner den Vertreter der Beschwerdeführer -8- aufgefordert, zu ihm zu reisen, um Einsicht in die Nachlassakten zu neh- men. Die Untätigkeit des Beschwerdegegners habe sich insofern auch nach den vorangegangenen Beschwerdeverfahren zunächst weiter fortge- setzt. Erst unter Druck des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie des Hauptverfahrens (VZ.2023.37) habe der Beschwerdegegner die neu von der Witwe des Erblassers mandatierte Rechtsvertreterin dokumentiert, wel- che sodann mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 im Hauptverfahren dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer prima vista nachgekommen sei (E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids). 3.4. Der Beschwerdegegner bringt dagegen mit Berufung vor, dass er innert Frist die Steuererklärung und das Inventar per Todestag erstellt habe. Da- bei habe sich früh herausgestellt, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei und sich das Vermögen per Todestag ausschliesslich aus Eigengut der Witwe des Erblassers zusammensetze. Weder der Vertreter der Beschwer- deführer noch deren vormaliger Berater hätten sich auf seine Einladung hin bei ihm gemeldet, um Einsicht in die Nachlassakten zu nehmen. Dies im Gegensatz zur Rechtsvertreterin der Witwe des Erblassers, welcher er um- fassend und zeitnah Auskunft erteilt habe. 3.5. 3.5.1. Der Willensvollstrecker hat unter anderem die Pflicht, sofort nach Annahme des Mandats mit der Arbeit zu beginnen und seine Aufgabe – die Durch- führung der Erbteilung – zeitlich und ökonomisch effizient abzuwickeln. Er soll sich im Rahmen seines Mandats nach den Wünschen der Erben er- kundigen und auf diese Rücksicht nehmen. Ihm obliegt zudem die Pflicht zur Auskunftserteilung, wobei den Erben innert üblicher Frist die verlangten Auskünfte bezüglich des Nachlasses zu erteilen sind (LEU, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 518 ZGB). 3.5.2. Die Beschwerdeführer hatten gegenüber dem Beschwerdegegner einen Auskunftsanspruch, welcher durch letzteren nicht erfüllt worden ist, obwohl er offensichtlich über die verlangten Informationen verfügte. Dies zeigt sich daran, dass er die von den Beschwerdeführern verlangten Auskünfte über den Nachlass der Rechtsanwältin der Witwe des Erblassers offensichtlich zeitnah und umfassend erteilt hat. Es erschliesst sich mangels nachvoll- ziehbarer Begründung nicht, weshalb der Beschwerdegegner die von der Rechtsvertreterin der Witwe des Erblassers in ihrer Eingabe vom 24. Okto- ber 2024 dargelegten Vermögensverhältnisse, welche gemäss Ausführun- gen des Beschwerdegegners auf Informationen beruhten, welche sie von ihm vorgängig erhalten hatte, nicht (auch) den Beschwerdeführern mitge- teilt hat. Dies umso weniger, weil es sich gemäss seinen Ausführungen doch bereits "früh" herausgestellt haben soll, dass sich das Vermögen per -9- Todestag ausschliesslich aus Eigengut der Witwe zusammensetzte. Wie sich an der erwähnten Eingabe vom 24. Oktober 2024 zeigt, war es offen- sichtlich möglich, die von den Beschwerdeführern verlangten Auskünfte in schriftlicher Form zu erteilen. Dass die Beschwerdeführer vor einer Bespre- chung zunächst diese Informationen wollten (vgl. act. 5), ist nachvollziehbar und war dies gestützt auf die Auskunftspflicht des Beschwerdegegners auch ihr Recht. 3.5.3. Nach dem Gesagten wäre die Berufung voraussichtlich abzuweisen gewe- sen. Folglich hat es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung sein Bewen- den. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen und mit dem vom Beschwer- degegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdegegner nicht. 4.2. Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. In vermögensrechtlichen Streitsachen wird das Honorar anhand des Streit- werts berechnet (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.00 (vgl. E. 1.2) beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'130.50 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und Abs. 2 [35 %] AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT, 20 %), eines Zu- schlags von 5 % für die Eingabe vom 3. März 2025, des Rechtsmittelab- zugs (§ 8 AnwT, 25 %), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie von 8.1 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Honorar von Fr. 802.45. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit diese nicht wegen Gegenstandslo- sigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwer- degegner auferlegt. - 10 - 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 802.45 zu be- zahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 - 11 - BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler