2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.00 werden den Klägern zu zwei Dritteln bzw. mit Fr. 1'000.00 und dem Beklagten zu einem Drittel bzw. mit Fr. 500.00 auferlegt. 3. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 194.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)