2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird zu zwei Dritteln bzw. mit Fr. 333.35 den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet und zu einem Drittel bzw. mit Fr. 166.65 dem Gesuchsgegner auferlegt. - 15 - 3. Die Gesuchsteller werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 230.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.