5.3. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.00 zu zwei Dritteln, d.h. mit Fr. 333.35, den Klägern, und zu einem Drittel, d.h. mit Fr. 166.65, dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kläger sind weiter zu verpflichten, dem Beklagten einen Drittel seiner Parteientschädigung von Fr. 690.30, d.h. Fr. 230.10, zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: