Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 775.00 (Fr. 1'550.00 bei einem Streitwert von Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT]; davon 50 % aufgrund des Vollstreckungsverfahrens [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 % für die Eingabe vom 21. Juli 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT) sowie eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8,1 %, sind die zweitinstanzlichen Parteikosten des Beklagten gerichtlich auf Fr. 582.45 festzusetzen.