5.2. Zudem sind die Kläger zu verpflichten, dem Beklagten einen Drittel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO; AGVE 2000 S. 51 betreffend Verrechnung der Obsiegensanteile). Die Vorinstanz setzte den Streitwert auf Fr. 2'000.00 fest (angefochtener Entscheid E. 3.2.1), was unbestritten geblieben ist. Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 775.00 (Fr. 1'550.00 bei einem Streitwert von Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit.