Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 (§ 8 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebührD) sind folglich im Umfang von Fr. 1'000.00 den Klägern aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Übrigen (Fr. 500.00) sind sie dem Beklagten aufzuerlegen.