5. 5.1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend dringen die Kläger mit ihrer Beschwerde nur teilweise durch. Während sich die Beschwerde hinsichtlich der in Ziffer 1 des Vergleichs vereinbarten Terrainerhöhung als begründet erweist, trifft dies betreffend den Winterdienst (Vergleich Ziffer 3) und der schonenden Ausübung des Wegrechts (Vergleich Ziffer 4) nicht zu. Ermessensweise sind daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägern zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 (§ 8 i.V.m.