Nicht einmal zu beweisen versucht haben die Kläger schliesslich, dass Fahrzeuge auf den Parzellen ccc und bbb abgestellt worden sind. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet. 4.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde hinsichtlich dem "Anpassen Vorplatz Parz. aaa an Strassenniveau gem. Grenzsteinen entlang Parzelle bbb" (Vergleich Ziffer 1) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.