Das vorgelegte Bild zeigt eine Kiesfläche, auf welcher ein Reifenabdruck leicht sichtbar ist. Wo sich diese Kiesfläche befindet und von wem die Spur stammt, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon vermag eine derart schlechte Aufnahme noch nicht einmal belegen, dass es sich bei der Reifenspur um diejenige eines Motorfahrzeuges handelt. Weiterungen zum Inhalt des Vergleichs erübrigen sich damit. Anzumerken ist aber, dass die Formulierung bloss den Grundsatz von Art. 737 Abs. 2 ZGB wiedergibt, ohne individuell-konkrete Vorgaben. - 13 -