Abgesehen davon ist der Vorinstanz zuzustimmen. Der Vergleich ist in diesem Punkt sehr allgemein gehalten. Der Winterdienst ist in örtlicher Hinsicht (auf der vom Beklagten in Anspruch genommenen Fläche auf den Parzellen ccc und bbb) vage, in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht bestimmt. Er lässt sich deshalb, ohne materielle Ergänzung, wofür das Vollstreckungsgericht nicht zuständig ist (E. 4.1.3), so oder anders nicht vollstrecken.