sein. In ihrem Gesuch verlangten sie demgegenüber, dass der Beklagte zu verpflichten sei, bei Schneefall innert einer Frist von 12 Stunden seit Niederschlagsende den Schnee im in Anspruch genommenen Bereich zu räumen. Der Beschwerdeantrag ist mit dem vor Vorinstanz gestellten Antrag nicht identisch, stellt mithin einen neuen Antrag dar, worauf nicht einzutreten ist (E. 1.2).