So sei auch der Vergleich zu verstehen. Die Fristansetzung von 12 Stunden sei eben dafür gedacht gewesen, die Vollstreckung in zeitlicher Hinsicht zu regeln. Dabei gehe es nicht um eine materiellrechtliche Frage, selbstverständlich könne der Vollstreckungsrichter eine Frist zur Vollstreckung setzen (Beschwerde Rz. 11 und 25). 4.2.3. Mit Beschwerde stellen die Kläger den Antrag, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für die Schneeräumung der wegrechtsbelasteten Fläche auf den Parzellen ccc und bbb vor Inanspruchnahme der Fläche besorgt zu - 12 -