4.2.2. Die Kläger wenden diesbezüglich in der Beschwerde im Wesentlichen ein, der Vergleich sehe vor, dass der Beklagte auf den von ihm in Anspruch genommenen Wegrechtsflächen für den Winterdienst zuständig sei. Der Beklagte habe, wie anhand der Autospuren ersichtlich sei, nach dem Schneefall die Wegrechtsfläche effektiv in Anspruch genommen und auf seinem eigenen Grundstück den Winterdienst bereits erledigt. Es sei somit diskussionslos, dass der Beklagte sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstückes im Klaren gewesen sei, dass der Winterdienst zu erledigen sei. So sei auch der Vergleich zu verstehen.