4.2. 4.2.1. Hinsichtlich der Schneeräumung innert 12 Stunden nach Niederschlagsende begründete die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass Ziffer 2 des Vergleichs keine Frist vorsehe, innert welcher der Winterdienst erledigt sein müsse. Da der Vollstreckungsrichter an den Inhalt des Vergleichs gebunden sei, liege eine derartige Konkretisierung ausserhalb der Kompetenzen des angerufenen Vollstreckungsgerichts (angefochtener Entscheid E. 2.2.2.3.2).