Ziffer 1 des Vergleichs erweist sich somit als vollstreckbar. Folglich ist diesbezüglich eine Vollstreckungsmassnahme anzuordnen. Vorliegend erscheint die Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB – wobei deren Höhe nicht im vorliegenden Vollstreckungsverfahren, sondern von der zuständigen Strafbehörde festzusetzen ist (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 180 zu Art. 292 StGB) – als sachgerecht. Da der Beklagte für die Terrainanpassung auf eine Fachperson angewiesen sein dürfte, erscheint es angemessen, ihm für die Erfüllung der Ziffer 1 des Vergleichs Frist bis zum 31. März 2026 anzusetzen.