Der Einwand des Beklagten, wonach Grenzsteine keine Höhe definierten (Beschwerdeantwort Rz. 28) geht an der Sache vorbei. Nachdem auf der gelben Fläche zwischen den Grenzen der Parzellen aaa/ccc und ccc/bbb ein Gefälle besteht und für die Höhe die Parzellengrenze ccc/bbb massgebend ist, sind es die Grenzsteine "entlang der Parzelle bbb", an welchen sich der Beklagte für die Anhebung des Terrains zu orientieren hat. - 11 -