Zusammenfassend wird vom Beklagten verlangt, dass er die wegrechtsbelastete Fläche der Parzelle ccc auf das Niveau der Parzelle bbb anhebt, wofür deren Grenzsteine massgebend sein sollen. Um welche Grenzsteine es sich handelt, ist ebenso klar, nämlich diejenigen, welche zwischen den Parzellen ccc und bbb liegen. Da es um die gelbe Fläche geht, kommt hierfür, gestützt auf den Servitutenplan, nur ein Grenzstein in Frage. Der Einwand des Beklagten, wonach Grenzsteine keine Höhe definierten (Beschwerdeantwort Rz. 28) geht an der Sache vorbei.