22, Beschwerdeantwort Rz. 29). Nach dem Gesagten trifft zwar zu, dass die Formulierung eine Auslegung zulässt und mit "Grenze" auch eine "Linie", also die Grundstücksgrenze gemeint sein könnte (Beschwerdeantwort Rz. 26). Dass vorliegend mit "Grenze" aber nicht einzig die Grundstücksgrenze an sich gemeint war, welche an das Niveau der Parzelle bbb anzupassen ist, ergibt sich schon daraus, dass auf die wegrechtsbelastete Fläche verwiesen wurde. Allein damit ist klar, dass es um die (wegrechtsbelastete) Fläche der Parzelle ccc und nicht ausschliesslich um die Grundstücksgrenze ging.