Der Beklagte vermag diese plausible Auslegung mit seinen pauschalen, teilweise gar lebensfremd anmutenden Ausführungen (wonach er sich bspw. gerne bereit erkläre, den Stein mit Erde zu umranden und "so die den Stein nahe umgebene Fläche anzuheben", act. 22) nicht in Frage zu stellen. Auch verhält er sich widersprüchlich, wenn er sich einerseits bezüglich des Inhalts von Ziffer 1 des Vergleichs als völlig unwissend darstellt, andererseits aber behauptet, dass aus den eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise erkennbar sei, dass er Ziffer 1 des Vergleichs nicht erfüllt habe (act. 22, Beschwerdeantwort Rz. 29).