Mit Blick darauf, dass im Vergleich die Grenze mit "im Bereich der wegrechtsbelasteten Fläche" umschrieben und im Titel von Ziffer 1 des Vergleichs festgehalten wird, dass der Vorplatz an das Strassenniveau "gem. Grenzsteinen entlang Parzelle bbb" angepasst werden soll, ist das klägerische Verständnis, wonach die wegrechtsbelastete Fläche der Parzelle ccc an das Niveau der Parzelle bbb anzupassen ist, nachvollziehbar. Der Beklagte vermag diese plausible Auslegung mit seinen pauschalen, teilweise gar lebensfremd anmutenden Ausführungen (wonach er sich bspw. gerne bereit erkläre, den Stein mit Erde zu umranden und "so die den Stein nahe umgebene Fläche anzuheben", act.