Dies ist nachgerade absurd. Zwar bedarf es für unbeteiligte Dritte – wie das Gericht – zunächst einer gewissen Orientierung, doch lässt sich aufgrund des Hinweises im Gesuch, dass die Fotos (GB 4) die Grundstücksgrenze der Parzellen aaa/ccc aufzeigen sollen, die Örtlichkeit insbesondere in Verbindung mit dem Servitutenplan (GB 3) und dem zweiten Foto, auf welchem wiederum der Stromverteilkasten (o.Ä.) abgebildet ist, ohne Weiteres feststellen. Ersichtlich sind somit die Parzellen aaa – ccc und beim Haus auf dem zweiten Foto handelt es sich um die Liegenschaft des Beklagten. Der auf dem ersten Foto abgebildete Stromverteilkasten (o.Ä.) ist auf dem Servitutenplan abgebildet.