Der Beklagte argumentierte vor Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren überwiegend so, als wenn er vom Vergleich das erste Mal hören würde. Er geht sogar soweit, zu behaupten, dass er noch nicht einmal wissen will, welche Parzellen auf BB 6 zu sehen sind und wo auf den Bildern die wegrechtsbelastete Fläche sein soll. Dies ist nachgerade absurd.