Die Kläger führten zum Inhalt dieser Ziffer aus, dass der Beklagte verpflichtet worden sei, die Grenze der Parzellen aaa/ccc im Bereich der wegrechtsbelasteten Fläche zu erhöhen, damit die ganze Parzelle ccc das Niveau der Parzelle bbb habe (act. 3 f., vgl. auch Beschwerde Rz. 22, wonach die ganze wegrechtsbelastete Fläche anzuheben sei). Die Kläger verstehen die Ziffer also so, dass der Beklagte das Niveau der Parzelle ccc im Bereich der im Servitutenplan gelb eingezeichneten Fläche an das Niveau der Parzelle bbb anzupassen hat.