4.1.4.2. Dass ein Urteilsdispositiv nicht alle für die Vollstreckung erheblichen Angaben enthält, sondern darin auf weitere Unterlagen verwiesen wird, steht einem rechtsgültigen Vollstreckungstitel nicht entgegen (DROESE, BSK-ZPO, N. 16 zu Art. 336 ZPO). Insofern kann vorliegend der Servitutenplan, auf welchen der Vergleich mit der Formulierung "im Bereich der wegrechtsbelasteten Fläche (gelb)" klar verweist, zur Inhaltsbestimmung beigezogen werden. 4.1.4.3. Der Wortlaut von Ziffer 1 des Vergleichs lautet wie folgt: