Erweist sich ein Vergleich als auslegungsbedürftig, so finden bei der Ermittlung von Grundlage, Gegenstand und Tragweite der Vereinbarung die allgemeinen Auslegungsgrundsätze von Art. 18 OR Anwendung. Die Auslegung des Vergleichs hat aber nach restriktiven Grundsätzen zu erfolgen, was namentlich dort gilt, wo sich dieser einer unklaren Ausdrucksweise bzw. allgemeinen Formulierung bedient (PLATZ, Der Vergleich im Schweizerischen Recht, Diss., St. Gallen 2014, S. 46). Der Konkretisierung bzw. Auslegung eines anlässlich einer Schlichtungsverhandlung abgeschlossenen Vergleichs ist aufgrund des Protokollierungsverbots (Art.