Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, im Vergleich vom 5. September 2024 die konkreten Grenzsteine, die anzuhebende Fläche und die Höhe, auf welche anzuheben sei, zu definieren. Ausserdem sei aus den eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise erkennbar, dass der Beklagte Ziffer 1 des Vergleichs nicht erfüllt haben soll (Beschwerdeantwort Rz. 21 ff.).