Ausserdem sei ein Kiesweg abgebildet. Auch hier sei völlig unklar, auf welcher Parzelle man sich befinde und welche Parzellen abgelichtet worden seien. Man wisse nicht, wo auf dem Foto die Parzelle aaa sei und wo die Parzelle ccc sei. Auch aus diesem Foto lasse sich die Grenze, welche hätte angehoben werden sollen, nicht entnehmen. Ausserdem definierten Grenzsteine keine Höhe, sondern den Grenzverlauf. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, im Vergleich vom 5. September 2024 die konkreten Grenzsteine, die anzuhebende Fläche und die Höhe, auf welche anzuheben sei, zu definieren.