welcher auf dem Foto abgebildet sei, einen Grenzstein darstellen, so sei anzumerken, dass der Beklagte "ja hätte die Grenze gemäss der Grenzsteine anheben müssen". Das Foto zeige jedoch höchstens einen Grenzstein. Auch auf der gelb markierten Fläche in BB 4 (= GB 3) seien nicht mehrere Grenzsteine eingezeichnet, gemäss welcher die "Grenze" anzuheben sei. Unklar sei auch, was mit Grenze gemeint sei, wie breit diese sein soll, und auf welches Niveau sie angehoben werden soll. Das zweite Foto von BB 6 zeige ein Auto, ein Haus und eine Mauer. Ausserdem sei ein Kiesweg abgebildet.