4.1.3. Der Beklagte bringt hierzu in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass der Wortlaut von Ziffer 1 des Vergleichs nicht klar und eindeutig sei. Aus der Formulierung sei völlig unklar, was genau anzuheben sei, zumal Grenzsteine eine Grenze zwischen den Grundstücken anzeigten, nicht aber eine gewisse Höhe. Das erste Foto von Beschwerdebeilage [BB] 6 (= Gesuchsbeilage [GB] 4) zeige eine Strasse, ein Haus, eine Art Stromkasten o.Ä. und den Vorplatz eines Hauses. Es sei völlig unklar, welche Parzelle oder Parzellen auf dem Foto zu sehen seien. Man erkenne nicht, wo die Grenzsteine seien, gemäss welcher der Beklagte die Grenze anzuheben hätte.