Auch abgesehen davon sei klar, dass die gesamte wegrechtsbelastete Fläche anzuheben sei. Dies einerseits, da die Erhöhung klar "im Bereich der wegrechtsbelasteten Fläche" vereinbart worden sei und andererseits, weil nicht auf den Wortlaut alleine abgestellt werden dürfe und angesichts der konkreten Umstände eine alleinige Anhebung der Grenze im engeren Sinne sinnbefreit gewesen wäre, handle es sich bei der betroffenen Stelle doch um eine Einfahrt auf das Grundstück des Beklagten. Der Beklagte habe mit E-Mail vom 20. November 2024 denn auch mitgeteilt, dass er nun einen Gärtner beauftragen werde, weshalb für ihn klar gewesen sein müsse, was zu unternehmen sei. Dass der Beklagte sei-