Weder das Vollstreckungsgericht noch der Beklagte könnten sich daher darauf berufen, dass unklar sei, welcher Teil nun wegrechtsbelastet sein soll. Sodann gehe aus der Vereinbarung klar hervor, dass die Grenze "an (das) Strassenniveau gemäss (dem) Grenzstein entlang (der) Parzelle bbb anzuheben" sei. Im Bereich der wegrechtsbelasteten Fläche falle genau ein Grenzstein in Betracht, weshalb schon nur darauf basierend klar sei, auf welches Niveau die Grenze zu erhöhen sei. Die Grenzsteine seien sodann auch aus dem Grundbuch erkennbar, weshalb deren Kenntnis ebenfalls für jedermann fingiert werde.