4.1.2. Dagegen bringen die Kläger in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sowohl im Schlichtungs- als auch im Vollstreckungsgesuch klar dargestellt worden sei, um welche Fläche es sich handle. Daraus sei auch klar die gelb eingezeichnete und wegrechtsbelastete Fläche erkennbar. Es handle sich dabei um den Servitutenplan, dessen Kenntnis im Sinne der Öffentlichkeit des Grundbuches für jedermann fingiert werde. Weder das Vollstreckungsgericht noch der Beklagte könnten sich daher darauf berufen, dass unklar sei, welcher Teil nun wegrechtsbelastet sein soll.