Ob damit die gelbmarkierte Fläche im Servitutenplan gemeint sei, würde nicht erhellen. Ebenfalls unklar sei, auf welchen konkreten Grenzstein oder welche Grenzsteine sich diese Vereinbarung beziehe. Das Anheben der Grenze auf das "Strassenniveau der Parzelle bbb" sei nicht Teil des Vergleichsdispositivs. Der Nachweis, dass der Beklagte seiner Pflicht hinsichtlich der Terrainanhebung nicht nachgekommen -7- sei, gelinge den Klägern ebenso wenig (angefochtener Entscheid E. 2.2.2.3.1.).