2024 [nachfolgend: BSK-ZPO], N. 5 f. zu Art. 341 ZPO, m.w.H.). 4. 4.1. 4.1.1. Zum "Anpassen Vorplatz Parz. aaa an Strassenniveau gem. Grenzsteinen entlang Parzelle bbb" führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, es sei in sachlicher Hinsicht unklar, was der Beklagte mit "die Grenze […] im Bereich der wegrechtsbelasteten Fläche (gelb) gemäss der Grenzsteine" zu erhöhen habe und wie diese Vereinbarung umzusetzen sei. Einerseits sei unklar, ob eine "Grenze" oder eine "Fläche" zu erhöhen sei und andererseits sei im Entscheid die "wegrechtsbelastete Fläche (gelb)" nicht aufgeführt. Ob damit die gelbmarkierte Fläche im Servitutenplan gemeint sei, würde nicht erhellen.