Prüfung von Amtes wegen bedeutet zunächst, dass das Vollstreckungsgericht durch unwidersprochene Parteibehauptungen nicht gebunden wird; die Vorbringen zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit sind deshalb auch dann auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen, wenn sich die Gegenpartei nicht oder nur zu anderen Fragen vernehmen lässt. Hinsichtlich der Prüfung der Vollstreckbarkeit ist die Untersuchungsmaxime anwendbar. Das Vollstreckungsgericht hat somit konkreten Hinweisen, dass die Vollstreckbarkeit nicht gegeben sein könnte, aus eigener Initiative nachzugehen (DROESE, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024 [nachfolgend: BSK-ZPO], N. 5 f. zu Art.