Art. 208 Abs. 2 ZPO für das Schlichtungsverfahren). Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 Abs. 2 ZPO). Da ein gerichtlicher Vergleich lediglich mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, erwächst er umgehend mit seinem Abschluss in formelle Rechtskraft. Er ist damit formell vollstreckbar i.S. von Art. 336 Abs. 1 ZPO.